OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Urteil vom 10.06.1998 - 9 R 13/97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13576
Leitsatz:

1. In Afghanistan existiert keine staatliche Gebietsgewalt oder ein staatsähnliches Gebilde.

2. Afghanen, die sich zum ehemaligen kommunistischen System bekannt hatten und innerhalb dieses Systems nicht nur nachgeordnete Funktionen wahrgenommen haben, haben eine erheblich konkrete Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn sie konkret in den Verdacht geraten sind, daß durch sie während ihrer Tätigkeit für das ehemalige kommunistische System Angehörige der Mudjaheddin außerhalb regulärer Kampfhandlungen verhaftet und körperlich verletzt oder getötet worden sind. Eine derartige Gefährdung ist auch dann zu erwarten, wenn die Rückkehrer leitende Regierungs- oder miltärische Kontrollfunktionen innehatten und sich nicht ausdrücklich und nachhaltig von dem ehemaligen kommunistischen System abgewandt haben. Das gilt erst recht, wenn davon auszugehen ist, daß sie in den von den Mudjaheddin erstellten schwarzen Listen erfaßt sind. Diese spezifische Gefährdung besteht in ganz Afghanistan. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Afghanistan, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Kommunisten, Funktionäre, Schwarze Listen, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Interne Fluchtalternative
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

1. In Afghanistan existiert keine staatliche Gebietsgewalt oder ein staatsähnliches Gebilde.

2. Afghanen, die sich zum ehemaligen kommunistischen System bekannt hatten und innerhalb dieses Systems nicht nur nachgeordnete Funktionen wahrgenommen haben, haben eine erheblich konkrete Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn sie konkret in den Verdacht geraten sind, daß durch sie während ihrer Tätigkeit für das ehemalige kommunistische System Angehörige der Mudjaheddin außerhalb regulärer Kampfhandlungen verhaftet und körperlich verletzt oder getötet worden sind. Eine derartige Gefährdung ist auch dann zu erwarten, wenn die Rückkehrer leitende Regierungs- oder miltärische Kontrollfunktionen innehatten und sich nicht ausdrücklich und nachhaltig von dem ehemaligen kommunistischen System abgewandt haben. Das gilt erst recht, wenn davon auszugehen ist, daß sie in den von den Mudjaheddin erstellten schwarzen Listen erfaßt sind. Diese spezifische Gefährdung besteht in ganz Afghanistan. (amtliche Leitsätze)