VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 02.04.1998 - 7 K 1239/95.TR - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13538
Leitsatz:
Schlagwörter: Zaire, Demokratische Republik Kongo, Glaubwürdigkeit, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Demonstrationen, Machtwechsel
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Unter den - den Beteiligten bekannten - grundlegend geänderten politischen Verhältnissen im Heimatland des Klägers hält es die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 2. Dezember 1997 - 10 A 10915/97 -) für unwahrscheinlich, daß der Kläger wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland gegen das Mobutu-Regime bei Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung zu befürchten hat. Dabei bedarf die Frage, ob er mit Blick auf seine Aktivitäten wie mit Blick auf den Niedergang und den Zerfall der in der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesenen Geheimdienste Mobutus überhaupt von diesen als ernstzunehmender Regimegegner erkannt worden ist und ob etwaige Erkenntnisse in der letzten Phase von Mobutus Herrschaft überhaupt nach Zaire weitergegeben worden sind, keiner Erörterung. Denn unabhängig davon drohen dem Kläger deswegen keine asylrelevanten Repressalien bei Rückkehr in sein Heimatland, weil das neue Regime Kabila - gleichgültig, wie man es politisch und von der Lage der Menschenrechte her beurteilen mag - einen klaren Bruch mit dem Regime Mobutus vollzogen hat und deshalb an der Verfolgung dessen früherer Gegner als solchen kaum ein Interesse haben kann und auch nicht hat.

Eine politische Verfolgung des Klägers kann auch nicht deshalb als wahrscheinlich angesehen werden, weil er in der Bundesrepublik Deutschland nach der Machtübernahme von Kabila exilpolitische Aktivitäten gegen die neue Regierung entfaltet hat.

Nach Überzeugung der Kammer ist Voraussetzung für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung, daß der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland in hervorgehobener Weise sich exilpolitisch betätigt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, soweit der Kläger angibt, an Demonstrationen am 27. Februar 1998 in Bonn und am 13. März 1998 in Kassel teilgenommen zu haben. Im Hinblick auf die große Zahl der Demonstranten und die Vielzahl von Demonstrationen, gerade von Zairern in Deutschland, ist auch bei einer Demonstration vor der Botschaft in Bonn nicht davon auszugehen, daß es sich um eine hervorgehobene exilpolitische Betätigung handelt. Des weiteren ist zu bezweifeln, daß das Heimatland des Klägers derzeit über die sächlichen und personellen Mittel verfügt, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland lückenlos zu dokumentieren. Dies ist insbesondere deshalb nicht wahrscheinlich, da der Heimatstaat des Klägers nach den vorliegenden Auskünften noch nicht einmal über das nötige Geld verfügt, um seine eigenen Soldaten bzw. Beamten zu bezahlen.