VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.1998 - 6 Z B 98.31898 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13490
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Quasi-staatliche Verfolgung, Gebietsgewalt, Taliban, Politische Entwicklung, Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Der Antrag ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - ab (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die rechtlichen Kriterien dieser Urteile die "Stabilität und Dauerhaftigkeit der territorialen Herrschaftsgewalt der Taliban" bejaht. In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht die "Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden Entscheidungen vom 4.11.1997..., die nur die Verhältnisse in Afghanistan bis Oktober 1996 berücksichtigen konnten" durch die zwischenzeitliche Entwicklung im Lande als "überholt" angesehen.

Die Frage, ob die Taliban staatsähnliche Gewalt ausüben, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage durch die erwähnten Entscheidungen in rechtlicher Hinsicht geklärt. Seit Bekanntwerden dieser Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen staatsähnlicher Gewalt in ständiger Rechtsprechung verneint.