VGH Bayern

Merkliste
Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 21.04.1998 - 25 B 95.32410 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13480
Leitsatz:
Schlagwörter: Sudan, Abschiebungsschutz, Situation bei Rückkehr, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Christen, Religiös motivierte Verfolgung, Abschiebungshindernis, Menschenrechtswidrige Behandlung, Berufung
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4; EMRK Art. 3
Auszüge:

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß zurückkehrenden abgewiesenen Asylbewerbern wegen der Asylantragstellung in Deutschland und ihres langen Auslandsaufenthaltes politische Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihnen deshalb Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG zu gewähren ist, ist unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel in seinem Urteil vom 23. Juli 1996 Az. 25 BA 96.32298, das den Beteiligten bekannt ist, ausführlich dargelegt, daß zurückkehrenden sudanesischen Asylbewerbern weder wegen ihrer Asylantragstellung und ihres langen Aufenthalts in Deutschland im Sudan Verfolgung mit der einen Schutzanspruch auslösenden Wahrscheinlichkeit droht, noch daß sie als Christen schwarzer Hautfarbe im Südsudan pauschal als Regimegegner angesehen werden und ihnen bei einer Abschiebung in den Sudan politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK droht. Weder die politische Entwicklung noch nachträglich bekannt gewordene Erkenntnisquellen führen zu einer anderen Einschätzung.