VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 24.03.1998 - 10 K 287/97.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13460
Leitsatz:
Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, Beweismittel, Urkundenfälschung, Wehrdienstentziehung, Strafverfolgung
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51
Auszüge:

Die Kläger können die Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Beklagten beanspruchen, mit der Folge, daß über ihren Asylantrag in der Sache entschieden wird.

Für die "Beachtlichkeit" eines Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist erforderlich, daß der Asylbewerber eine ihn begünstigende Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Sachlage glaubhaft macht.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger haben sich auf ihre albanische Volkszugehörigkeit berufen. Insoweit ist aber eine relevante Veränderung der Sachlage in ihrem Heimatland festzustellen. Obgleich die Frage nicht definitiv bejaht werden kann, ob wegen der derzeit zu beobachtenden Entwicklung im Kosovo die Annahme einer allein an die Volkszugehörigkeit eines Kosovo-Albaners anknüpfenden politischen Verfolgungsgefahr schon gerechtfertigt ist, ist eine derartige Annahme auf der anderen Seite - jedenfalls zur Zeit - auch nicht mit der notwendigen Sicherheit von der Hand zu weisen. Demnach ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise auszuschließen, daß den Klägern ein Asylanspruch zukommt. Dies zu klären, bedarf der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.