Eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG ist nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Asylbewerber nach erfolglos gebliebenem Aussetzungsverfahren hinsichtlich des seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnenden Asylbescheides nicht von sich aus sein Klagevorbringen ergänzt.