VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1998 - A 12 S 157/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13364
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Rechtliches Gehör, Mündliche Verhandlung, Terminsverlegung, Prozessbevollmächtigte, Verhinderung, Sozietät, Anwaltswechsel, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1; VwGO § 173
Auszüge:

1. Die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung, die aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO geboten gewesen wäre, verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn dieser hierdurch in der sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt wird.

2. Ist der sachbearbeitende Rechtsanwalt an der Terminswahrnehmung verhindert, kann im allgemeinen auch im Asylverfahren ein Beteiligter darauf verwiesen werden, sich im Termin durch andere der Sozietät angehörende Rechtsanwälte vertreten zu lassen.

3. Wechselt ein Beteiligter erst unmittelbar vor einem seit langem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung den Rechtsanwalt, und ist dieser schon bei Mandatsübernahme an der Wahrnehmung des Termins verhindert, kann die Verletzung rechtlichen Gehörs deshalb ausscheiden, weil der Beteiligte nicht alles in seinen Kräften stehende getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins unter anderer anwaltlicher Vertretung rechtliches Gehör zu verschaffen.

4. Zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muß, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, kann auch die Stellung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.1992, NJW 1992, 3185).