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UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan in deutschsprachiger Fassung erschienen

Das Berliner Büro des UNHCR hat im August 2016 eine Übersetzung seiner Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vorgelegt. Neben einer Darstellung der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage enthalten die Richtlinien Hinweise zu verschiedenen Gruppen, die besonders gefährdet sind, in Afghanistan Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden.

UNHCR weist darauf hin, dass alle Asylanträge afghanischer Staatsangehöriger unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und aktueller und relevanter Herkunftslandinformationen geprüft werden sollten. Darüber hinaus nennen die Richtlinien aber eine Reihe von potenziell besonders gefährdeten Gruppen, bei denen eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylanträge vorgenommen werden sollte. Hierzu zählen u.a.:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der afghanischen Regierung und/oder mit internationalen Organisationen einschließlich der internationalen Streitkräfte in Verbindung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Frauen, die in der Öffentlichkeit auftreten, sowie Personen, die nach einem Aufenthalt im Ausland als "verwestlicht" wahrgenommen werden;
  • Journalisten und andere Mitarbeiter von Medien;
  • Männer und Kinder, die von Zwangsrekrutierung bedroht sein könnten;
  • Zivilisten, die verdächtigt werden, Rebellen zu unterstützen;
  • Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
  • Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze verstoßen;
  • Frauen, insbesondere, wenn sie von sexueller Gewalt sowie von "schädlichen traditionellen Praktiken" (wie Zwangsheirat) betroffen sind;
  • Kinder, die von Gewalt sowie von Ausbeutung (z.B. durch Zwangsarbeit) bedroht sind;
  • Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen sowie deren Angehörige.

Die UNHCR-Richtlinien enthalten darüber hinaus Hinweise, wie das Konzept der "internen Schutzalternative" auszulegen ist. Dabei wird besonders auf die Frage eingegangen, unter welchen Umständen es für die Betroffenen zumutbar ist, in einem anderen Landesteil Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu suchen. UNHCR kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Betroffenen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk  durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet haben und wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, tatsächlich Hilfe zu leisten. Ausnahmen hiervon gelten nach UNHCR nur unter bestimmten Umständen für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter.

Das Berliner Büro hat neben der Übersetzung der Richtlinien auch ein Memo mit den wichtigsten Aussagen des Berichts veröffentlicht.