Das am 1.1.2020 in Kraft getretene "Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung" hat die bereits seit 2015 bestehende Regelung zur Ausbildungsduldung weitreichenden Änderungen unterzogen. Gleichzeitig wurde mit der sogenannten Beschäftigungsduldung ein neuer Duldungstatbestand aufgenommen. Auch wenn beide Duldungen durch die Schaffung von aufenthaltsrechlichen Anschlussnormen die Perspektive auf einen sicheren Aufenthaltsstatus ermöglichen sollen, verleihen sie selbst lediglich wenig Rechte. Für Menschen, die aus sogenannten sicheren Herkunftsländern kommen, ist die Erteilung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung bis auf wenige Ausnahmen faktisch ausgeschlossen.
Die neue Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands setzt sich ausführlich mit der "neuen" Ausbildungsduldung des § 60c AufenthG sowie der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG auseinander. Zudem werden die Aufenthaltstitel dargestellt, die im Anschluss an die jeweiligen Duldungen erteilt werden können. Dies sind die "Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung" nach § 19d Abs. 1a AufenthG und die Aufenthaltserlaubnis "bei nachhaltiger Integration" nach § 25b Abs. 6 AufenthG. Die rechtlichen Ausführungen werden durch Praxistipps sowie Hinweise auf Rechtsprechung und Weisungen durch Bund und Länder fallbezogen aufbereitet.
Die Broschüre ist beim Paritätischen und hier abrufbar.
- Ausbildung und Arbeit als Wege zu einem sicheren Aufenthalt? Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung. Autorin: Kirsten Eichler. Oktober 2020.