"Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0": Neuregelung der Arbeits- und Ausbildungsaufenthalte

Paritätischer Gesamtverband (Hrsg.): Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Die neuen Regelungen für die Aufenthalte zum Zwecke der Arbeit, des Studiums oder der Ausbildung. Juni 2024.

Broschüre "FEG 2.0" (Juni 2024)

Die Handreichung des Paritätischen Gesamtverbands bietet einen Überblick zu den gesetzlichen Regelungen, welche die Fachkräfteeinwanderung betreffen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (»FEG 2.0«) haben sich in diesem Bereich seit November 2023 zahlreiche Neuerungen ergeben. Die von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe) verfasste Broschüre behandelt einleitend diese Themen:

  • Allgemeine Bestimmungen für die Erwerbs- und Bildungsmigration
  • Grundlagen und hilfreiche Materialien
  • Begriffsdefinitionen
  • Visumverfahren
  • Beschäftigungserlaubnis
  • Anerkennungsverfahren
  • Spurwechsel
  • Fachkraftaufenthalt zusätzlich zu einem anderen Aufenthaltstitel

Anschließend werden die einzelnen Varianten von Aufenthaltstiteln für Arbeits- und Ausbildungszwecke beschrieben:

  • Aufenthalte für die Aus- und Weiterbildung: Aufenthaltserlaubnisse für betriebliche und schulische Ausbildung, für ein Studium, für Praktika und Schulbesuche (§§ 16a bis 16g AufenthG) sowie für die Suche nach einem Schul- oder Ausbildungsplatz (§ 17 AufenthG)
  • Aufenthalte für die qualifizierte Beschäftigung mit einem in Deutschland anerkannten Abschluss: Fachkräfte mit anerkannter Berufs- oder Hochschulausbildung, Aufenthalte zu Forschungszwecken, Blaue Karte EU (§§ 18a bis 18i AufenthG), ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer*innen (§ 19 bis 19b AufenthG)
  • Aufenthalte für die Beschäftigung ohne in Deutschland anerkannte Berufsqualifikation: Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation, für Au-Pair-Tätigkeit, für Freiwilligendienste, für kontingentierte Kurzzeitbeschäftigung, für Pflegehilfskräfte, für Berufskraftfahrer*innen, für Staatsangehörige privilegierter Länder; Beschäftigung aufgrund der Westbalkanregelung; Beschäftigung mit besonderen berufspraktischen Kenntnissen; Beschäftigung im öffentlichen Interesse (§ 19c AufenthG in Verbindung mit diversen Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung); Aufenthaltserlaubnis für zuvor qualifizierte Gedulete (§ 19d AufenthG); Aufenthaltserlaubnis für Europäischen Freiwilligendienst (§ 19e AufenthG); Aufenthaltserlaubnis für Personen mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Staat (§ 38a AufenthG); Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)
  • Aufenthalte für die Arbeitssuche: Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitssuche (§ 20 AufenthG), Chancenkarte (§§ 20a und 20b AufenthG)
  • Aufenthalt für die selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG).

Für jeden Aufenthaltstitel werden die Voraussetzungen erläutert, die beispielsweise hinsichtlich Sprachkenntnissen und Lebensunterhaltssicherung verlangt werden. Zudem wird auf Leistungsansprüche und weitere Rechte eingegangen, die aus dem jeweiligen Titel folgen, für die aber häufig Regelungen anderer Gesetze und Verordnungen heranzuziehen sind.