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EuGH muss erneut Spracherfordernis bei Ehegattennachzug prüfen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erneut die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Deutschland den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für den Ehegattennachzug verlangen darf. Der EuGH muss nun prüfen, ob die deutsche Regelung mit europäischem Recht übereinstimmt.

Über den Vorlagebeschluss informierte das Verwaltungsgericht mit einer Presseerklärung am 19. November 2014.

Bei der Klägerin, in dem vorgelegten Fall handelt es sich um eine 1978 geborene nigerianische Staatsangehörige, die ein Visum beantragt hat, um zu ihrem in Deutschland lebenden nigerianischen Ehemann zu ziehen. Die zu entscheidende Frage ist, ob es ihr zumutbar ist, einen Sprachkurs vor Zuzug nach Deutschland zu belegen. In ihrem Fall wohnt sie 10 Busstunden entfernt von dem nächsten angebotenen Deutschkurs.

Bereits zuvor hatte der Verwaltungsgericht Berlin in der Sache „Dogan“ dem EuGH eine ähnliche Frage zur Entscheidung vorgelegt. Dabei hatte der EuGH die deutsche Regelung für europarechtswidrig gehalten, sich in seiner Begründung jedoch auf das vorrangige Assoziationsrecht berufen. Das Assoziationsrecht gilt nur für Familienangehörige von türkischen Arbeitnehmern. Der Generalanwalt beim EuGH hatte in der Sache „Dogan“ (C-138/13) bereits Zweifel, ob das deutsche Spracherfordernis vor Zuzug nicht auch gegen die für alle anderen Migranten geltende Familiennachzugsrichtlinie verstoßen würde. Die Gutachten des Generalanwalts beim EuGH sind meist auch bestimmend für die Entscheidung des EuGH. Da die Verfahren vor dem EuGH längere Zeit in Anspruch nehmen, ist mit einer Entscheidung nicht vor Ablauf eines Jahres zu rechnen.