Dem Schreiben zufolge wird Deutschland damit bis zum 12. Januar 2013 in allen Fällen, in denen nach der Dublin-II-Verordnung eigentlich Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und die Verfahren in Deutschland durchführen. Begründet wird die Verlängerung der Regelung mit "bestehenden schwerwiegenden Mängeln" des griechischen Asylsystems. Der Umgang mit Asylsuchenden in Griechenland widerspreche "noch immer deutlich europäischen Standards".
Das Bundesinnenministerium des Innern hatte ursprünglich im Januar 2011 erklärt, dass für ein Jahr keine Überstellungen nach Griechenland durchgeführt werden und zugleich das Selbsteintrittsrecht ausgeübt wird. Aufgrund dieser Regelung hatte sich ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Grundsatzverfahren erledigt, in dem ein Asylsuchender gegen seine drohende Überstellung nach Griechenland geklagt hatte.