Der DAV spricht sich dafür aus, § 19 d AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung) so auszugestalten, dass er unabhängig vom Aufenthaltsstatus der betroffenen Person eine Anspruchsnorm darstellt.
Der DAV spricht sich dafür aus, § 19 d AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung) so auszugestalten, dass er unabhängig vom Aufenthaltsstatus der betroffenen Person eine Anspruchsnorm darstellt.