Das Bundesinnenministerium (BMI) bestätigte im Juni schriftlich auf Anfrage des Paritätischen Gesamtverbands, dass die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG) oder Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG) durch das BAMF nicht von der Vorlage eines Passes des Herkunftsstaats abhängig gemacht werden darf. Dies gelte eindeutig auch bei Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG) oder Flüchtlingsanerkennung (§ 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG). Laut einer Mitteilung des Paritätischen Gesamtverbands hält das BMI eine entsprechende Weisung nicht für erforderlich, da die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig seien.
Hintergrund der Anfrage des Paritätischen waren Berichte, wonach die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Zuerkennung eines Schutzstatus von vielen Ausländerbehörden behindert oder verzögert worden sei. Die Ausländerbehörden hätten die Vorlage eines Passes verlangt, obwohl gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG davon abzusehen sei. Vielmehr müssten in solchen Fällen nach § 48 Abs. 4 AufenthG Ausweisersatzpapiere ausgestellt werden. Sollte dies trotz Klarstellung des BMI weiterhin auftreten, bittet der Paritätische um Mitteilung.
Das Niedersächsische Innenministerium hat in diesem Zusammenhang in einer Rundmail (siehe vom Flüchtlingsrat Niedersachsen veröffentlichter Erlass vom 5.7.2017) seine Ausländerbehörden angewiesen Aufenthaltstitel zeitnah zu erteilen und zu verlängern und nicht von einer nochmaligen Identitätsprüfung abhängig zu machen. Für die Erteilung sei allein der bindende Anerkennungsbescheid des BAMF maßgeblich. Auf der Seite des Flüchtlingsrats Niedersachsen ist eine Übersicht über die Passpflicht bei Schutzberechtigung abrufbar (siehe Meldung vom 10.7.2017 unter Aktuelles).
Demgegenüber billigt der Berliner Innensenat (siehe vom Flüchtlingsrat Berlin veröffentlichtes Schreiben vom 21.3.2017) die laut Flüchtlingsrat Berlin weiter andauernde Praxis der Berliner Ausländerbehörde anerkannten Schutzberechtigten über Monate hinweg lediglich gesetzlich nicht vorgesehene Bescheinigungen im Din A4 Format auszustellen (siehe vom Flüchtlingsrat Berlin veröffentlichte Bescheinigungen des LABO). Der Senat erklärt in seinem Schreiben, dass Aufenthaltstitel hauptsächlich deshalb nicht sofort erteilt würden, da „sehr häufig nicht alle für die Identitätsfeststellung notwendigen Dokumente vorliegen oder diese noch auf ihre Echtheit überprüft werden müssenn“. Dies wiederspricht jedoch den Angaben des BMI, wonach die Titelerteilung nicht von der Erfüllung der Passpflicht abhängig gemacht werden darf. Ferner behindert diese Praxis lauf Flüchtlingsrat Berlin die Integration der Schutzberechtigten in allen gesellschaftlichen Bereichen wie Arbeit, Bildung und Wohnen (siehe Presseerklärung vom 7.3.2017)