Für freizügigkeitsberechtigte Personen gelten somit jetzt nur noch die üblichen Meldepflichten, sie benötigen kein spezielles Dokument mehr, das ihren Aufenthalt bestätigt. Weiterhin ausgestellt werden allerdings die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern sowie die Aufenthaltskarte für Schweizer.
Das der Änderung zugrundeliegende »Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften« ist am 28. Januar 2013 im Bundesgesetzblatt erschienen.