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Verlängerung der UkraineAufenthÜV für bestimmte Personen

Am 27. November 2024 war die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung zum sechsten Mal in der Weise geändert worden, dass Bestimmungen über die (erstmalige) Einreise ohne Visum verlängert wurden. Nun wurde diese Verordnung zum siebten Mal geändert und bezieht nun auch ausdrücklich ukrainische Staatsangehörige, die sich im Februar 2022 nicht in der Ukraine aufgehalten haben, mit ein.

Mit der sechsten Änderungsverordnung zur Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurden bereits die Regelungen verlängert, wonach bestimmte Personengruppen vom "Erfordernis eines Aufenthaltstitels" befreit sind und damit ohne Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel nach Deutschland (erstmalig) einreisen dürfen. Dies galt für folgende Personen:

  1. Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2025 eingereist sind oder einreisen werden,
  2. Nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) und Staatenlose, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und die bis zum 4. Dezember 2025 eingereist sind oder einreisen werden,
  3. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder von Staatenlosen oder Drittstaatsangehörigen, die am 24.2.2022 in der Ukraine international schutzberechtigt waren oder einen gleichwertigen Schutzstatus genossen haben und die bis zum 4. Dezember 2025 eingereist sind oder einreisen werden,
  4. Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel gelebt haben und die bis zum 4. Dezember 2025 eingereist sind oder einreisen werden.

(siehe auch Meldung asyl.net vom 28.11.2024)

Nunmehr wurde durch die siebte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung auch § 2 Abs. 2 der UkraineAufenthÜV dahingehend geändert, dass ukrainische Staatsangehörige und anerkannte Flüchtlinge, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (BGBl. 2025 I Nr. 95 vom 21.03.2025).

Es scheint sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens zu handeln, da bereits im November für die in § 2 Abs. 1 der UkraineAufenthÜV genannten Personengruppen diese Regelungen verlängert worden waren und die Verordnung nunmehr auch rückwirkend zum 1.1.2025 gilt (siehe Art. 2 der siebten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV).


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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