Die Arbeitshilfe gibt Hilfestellung für folgende Konstellation und bezieht dabei auch aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein:
Ein Elternteil (Unionsbürger*in) ist Arbeitnehmer*in, der andere Elternteil (Unionsbürger*in oder Drittstaatsangehörige*r) nicht. Beide sind nicht verheiratet und haben gemeinsame Kinder, von denen einige schulpflichtig sind. Der erwerbstätige Elternteil und die gemeinsamen Kinder erhalten (aufstockende) Leistungen. Der andere Elternteil ist nach Ansicht des Jobcenters von Leistungen ausgeschlossen, da er*sie selbst in eigener Person keinen „guten“ Freizügigkeitsgrund erfüllt. Die Elterneigenschaft reicht hierfür aus Sicht der Gesetzgeberin und des Jobcenters offenkundig nicht aus.