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UNHCR-Leitlinien zur Familienzusammenführung

UNHCR hat im Dezember 2024 Leitlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge und andere schutzberechtigte Personen veröffentlicht. Darin wird betont, dass das Recht auf die Familieneinheit unabhängig vom erteilten Schutzstatus gilt. Darüber hinaus enthält das Positionspapier Hinweise zum Verfahren und zur praktischen Umsetzung von Familienzusammenführungen.

Die UNHCR-Leitlinien richten sich zum einen an die Gesetzgebung, die bei der Erarbeitung von Normen und Programmen der Familienzusammenführung unterstützt werden soll. Zum anderen sind sie für die Entscheidungs- und Beratungspraxis gedacht, die von Behörden und Gerichten ebenso wie von der Rechtsberatung und von zivilgesellschaftliche Organisationen ausgestaltet wird. Ausdrücklich eingeschlossen sind in die Leitlinien bereits im Titel ("Family reunification for refugees and other beneficiaries of international protection") neben Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auch Personen, die einen anderweitigen Schutzstatus erhalten haben – so ausdrücklich auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus.

Einleitend werden in dem Positionspapier die rechtlichen Grundlagen erläutert, aus denen sich das Prinzip der Familieneinheit und das Recht auf Familienleben ableiten lassen. Zwar findet sich dieses Recht nicht ausdrücklich in der Genfer Flüchtlingskonvention, es ergebe sich aber eindeutig aus internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen und sei zudem durch verschiedene Beschlüsse von UN-Gremien betont worden.

In diesem Zusammenhang wird besonders auf den im Völkerrecht verankerten übergreifenden Grundsatz der Nicht-Diskriminierung hingewiesen, der auch auf das Recht auf Familienleben anwendbar sei. Aus diesem Prinzip sei zu folgern, dass die Menschenrechte aller Personen zu respektieren seien, unabhängig von ihrem Aufenthalts- oder sonstigem Status. Ausnahmen hiervon seien nur möglich, wenn Unterscheidungen zwischen verschiedenen Personen angemessen seien und einen legitimen Zweck verfolgten, der im Einklang mit menschenrechtlichen Standards stehe. Unterscheidungen zwischen den Rechten von Flüchtlingen (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) und anderen schutzberechtigten Personen, so etwa subsidiär Schutzberechtigten, seien demgegenüber zumeist weder notwendig noch objektiv gerechtfertigt. Die Situation von Personen, die einen anderen Schutzstatus hätten, unterscheide sich in der Praxis im Allgemeinen nicht von der Situation anerkannter Flüchtlinge. Ihre Schutzbedarfe seien nicht unterschiedlicher Natur oder nur für kürzere Zeiträume erforderlich. Wie bei Flüchtlingen sei es auch bei Personen, die internationalen oder anderweitigen Schutz erhalten hätten, nicht zu erwarten, dass sie das Recht auf Familienleben in ihren Herkunftsländern ausüben könnten. Daher sei den verschiedenen Personengruppen unabhängig von der Art des gewährten Schutzstatus der gleiche Zugang zur Familienzusammenführung zu gewähren, damit sie das grundlegende Recht auf Familieneinheit in Anspruch nehmen könnten ("Refugees and other persons in need of international protection who are beneficiaries of complementary forms of international protection, such as subsidiary protection, as well as beneficiaries of temporary protection or stay arrangements should therefore have equal access to family reunification to exercise their fundamental right to family life, irrespective of the type of protection status.", Rn. 8).

Die UNHCR-Leitlinien gehen weiterhin auf die folgenden Aspekte ein:

  • Hinweise zur Familiendefinition, u.a. mit der Klarstellung, dass der Begriff "Kinder" auch adoptierte, Pflege- und solche Kinder umfasst, für die rechtlich oder nach Gewohnheitsrecht das Sorgerecht übernommen wurde oder zu denen ein starkes persönliches Verhältnis besteht. Allgemein sei im Rahmen einer erweiterten Definition von Familie das Konzept der Abhängigkeit heranzuziehen.
  • Prinzipien der Familienzusammenführung: Aus zahlreichen internationalen Beschlüssen und Gerichtsentscheidungen lässt sich ableiten, dass Staaten nicht nur die Pflicht haben, alles zu vermeiden, was eine Trennung von Familien bewirken könnte. Vielmehr sind sie auch verpflichtet, aktive Maßnahmen zur Wahrung der Familieneinheit und, wenn nötig, zu deren Wiederherstellung zu ergreifen. Praktische Schwierigkeiten und Herausforderungen seien kein Grund, sich dieser Verpflichtung zu entziehen.
  • Verfahrensanforderungen: Die UNHCR-Richtlinien sehen u.a. vor, dass Anträge schutzberechtigter Personen auf Familienzusammenführung in einer "positiven, humanen und zügigen Art und Weise" zu bearbeiten sind. Daraus abgeleitet werden Hinweise zur Ausgestaltung der Verfahren, beispielsweise hinsichtlich der Antragstellung und der Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache oder der Anforderungen an vorzulegende Dokumente.
  • Erwägungen des Kindeswohls – aus dem Grundsatz, wonach des Wohl des Kindes bei allen legislativen, behördlichen und gerichtlichen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist, werden von UNHCR umfangreiche Hinweise entwickelt.
  • Weitere Hinweise befassen sich u.a. mit dem Status nach der Ankunft im Aufnahmestaat.

In den abschließenden Bemerkungen weist UNHCR darauf hin, dass die Familienzusammenführung für Flüchtlinge und Personen mit einem anderen Schutzstatus häufig einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einer dauerhaften Lösung darstellt. Von funktionierenden Verfahren zur Familienzusammenführung und von den Beiträgen, die vereinte Familien zur Aufnahmegesellschaft erbringen würden, könnten auch die Staaten profitieren.

Die UNHCR-Leitlinien sind in englischer Sprache unter dem nachfolgenden Link abrufbar.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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