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Überblick zu den Möglichkeiten des "Spurwechsels" für Fachkräfte

Die GGUA Flüchtlingshilfe hat eine Arbeitshilfe zu den rechtlichen Neuerungen veröffentlicht, die einen erleichterten Wechsel zwischen verschiedenen Arten des Aufenthalts ermöglichen sollen – so etwa in der Konstellation, dass nach Rücknahme des Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als Fachkraft angestrebt wird. Die Möglichkeit eines solchen "kleinen Spurwechsels" wurde auf den 23. Dezember 2023 vorgezogen.

Änderungen zum Themenkomplex des "Zweck-" oder "Spurwechsels" wurden zunächst im August 2023 im "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" geregelt, anschließend aber durch ein weiteres Gesetz wieder eingeschränkt (siehe dazu auch die Meldung vom 17.11.2023). Die verschiedenen Regelungen treten zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. In der Arbeitshilfe von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe Münster) wird einleitend aufgeschlüsselt, welche Gesetze und Verordnungen relevant sind und wo sie zu finden sind. Erläutert werden anschließend die neu geschaffenen Möglichkeiten des Zweck- oder Spurwechsels, wobei aber jeweils auch darauf hingewiesen sind, in welchen Konstellationen weiterhin Einschränkungen und Verbote gelten. Unter anderdem wird auf diese Punkte eingegangen:

  • Möglichkeit, in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a und § 18b AufenthG (für eine Beschäftigung als Fachkraft) zu wechseln: Seit dem 18. November 2023 sind die Regelungen für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) sowie mit anerkannter Hochschulausbildung (§ 18b AufenthG) als sogenannte Anspruchsnormen ausgestaltet – die Aufenthaltserlaubnisse müssen also erteilt werden, wenn die entsprechenden Qualifikationen anerkannt werden und einige weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Aus dieser Änderung des rechtlichen Rahmens haben sich seit November 2023 in einigen speziellen Konstellationen Möglichkeiten ergeben, den Aufenthaltstitel nach § 18a oder § 18b AufenthG zu erhalten. Dies gilt beispielsweise für Personen mit anerkannter Qualifikation, die sich ohne Visum in Deutschland aufhalten dürfen (z.B. weil sie einen Aufenthaltstitel in einem anderen "Schengen-Staat" haben).
  • Personen, die als Flüchtlinge anerkannt sind oder den subsidiären Schutzstatus haben, können seit November 2023 die sogenannte Blaue Karte EU erhalten. Diese wird Fachkräften mit einem anerkannten Hochschulabschluss erteilt, wenn diese ein ihrer Qualifikation entsprechendes Stellenangebot vorweisen können und das in Aussicht stehende Gehalt ein vorgegebenes Niveau überschreitet.
  • Bei Personen, die sich im Asylverfahren befinden, bleibt es dabei, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Fachkraft faktisch ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss wurde nachträglich durch eine Änderung des § 10 Abs. 1 AufenthG geregelt (siehe dazu auch unsere Meldung vom 17.11.2023).
  • Für Personen, die ihren Asylantrag zurücknehmen, ist die Möglichkeit eines "Spurwechsels" vom ursprünglich geplanten 1. März 2024 auf den 23. Dezember 2023 vorgezogen worden. Allerdings gelten hier weitere Voraussetzungen, die den Personenkreis, der diese Regelung in Anspruch nehmen kann, erheblich einschränken. Insbesondere ist in § 10 Abs. 1 AufenthG geregelt, dass anspruchsberechtigte Personen vor dem 29. März 2023 eingereist sein müssen. Daneben ist auch nur der Übergang in die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 18a und 18b (Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung oder Hochschulabschluss) oder § 19c Abs. 2 (Personen mit "ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen") möglich.
  • Ab dem 1. März 2024 werden zudem einige Einschränkungen gestrichen, die bislang für Personen gelten, welche sich für ein Studium, für einen Sprachkurs, für ein berufliches Anerkennungsverfahren oder für eine Ausbildung in Deutschland aufhalten. Für diese Personengruppen ist der Wechsel in andere Aufenthaltstitel zur Zeit noch regelmäßig gesperrt, die entsprechenden Sperren werden künftig entfallen.

Die Arbeitshilfe behandelt darüber hinaus noch weitere Fallkonstellationen und geht auf umstrittene Rechtsfragen ein. Die Darstellung der rechtlichen Sachverhalte wird durch Fallbeispiele ergänzt.

Nachtrag (4.3.2024): Das Bundesministerium des Innern hat seine Anwendungshinweise zum Gesetz und zur Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung aktualisiert, sodass sie dem Stand der Änderungen zum 1. März 2024 entsprechen. Aus diesem Anlass hat die GGUA Flüchtlingshilfe auch die hier beschriebene Arbeitshilfe aktualisiert. Die neue Fassung ist unter dem Link unten zu finden.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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