§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sieht vor, dass erwachsene alleinstehende Personen bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft in die sogenannte Regel-Bedarfsstufe 2 eingruppiert werden. Dadurch erhalten sie geringere Leistungen als Personen, die im eigenen Haushalt leben. Begründet wird diese Reduzierung damit, dass Personen in Gemeinschaftsunterkünften durch "gemeinsames Wirtschaften" von Einspar- und Synergieeffekten profitieren könnten. Verschiedene Gerichte haben Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung geäußert und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Als sachverständiger Dritter hat sich im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auch die BAGFW geäußert. In ihrer Stellungnahme kommt sie zu dem Ergebnis, dass das angenommene "Einsparpotenzial" in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Hierfür stehe schon die "häusliche Infrastruktur", die für ein gemeinsames Wirtschaften notwendig sei, nicht zur Verfügung. Im Ergebnis teilt die BAGFW die Auffassung des vorlegenden Gerichts (SG Düsseldorf), wonach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gegen die Verfassung verstößt.
Um die Fragen des Gerichts beantworten zu können, hat die BAGFW im Vorfeld der Stellungnahme eine Umfrage durchgeführt. Die Ergebnisse der Umfrage sind der Stellungnahme als Anlage beigefügt.