In der Vergangenheit wurden wiederholt Fälle berichtet, in denen Jobcenter verheiratete Flüchtlinge als "Bedarfsgemeinschaft" einstuften und daraus niedrigere Leistungen ableiteten, obwohl sich die Partnerin oder der Partner der Antragsstellenden noch nicht in Deutschland befand. Den Betroffenen wurde demnach nur Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 gewährt (368 Euro). Betroffenen mit Kindern wurde teils auch der Alleinerziehenden zustehende Mehrbedarf verweigert.
Die Praxis der Jobcenter beruht auf einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit: Bei Verheirateten sei auch dann von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wenn der Partner oder die Partnerin "noch im Herkunftsland oder einem Flüchtlingslager in einem angrenzenden
Land" lebe, "auf dem Weg nach Deutschland" sei, sich an einem unbekannten oder ständig wechselnden Ort aufhalte oder einem "anderen Bundesland, einem anderen Ort oder einer anderen Unterkunft" zugewiesen worden sei.
Das Bundessozialgericht stellte demgegenüber bereits in einem Urteil vom 16. April 2013 fest, die reduzierte Leistungsgewährung sei nur dann gerechtfertigt, "wenn beide Eheleute in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend 'aus einem Topf' wirtschaften". Sei dies nicht möglich, bestehe zwar weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft, die genannten Einsparmöglichkeiten durch das gemeinsame Wirtschaften entfielen jedoch. Daraus ergebe sich der Anspruch auf die volle Regelleistung. Dieser Auffassung schließt sich die Bundesregierung in ihreren beidenAntworten auf die schriftlichen Anfragen an.