Hinweise zum Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung bei Bezug von AsylbLG-Leistungen

Die GGUA Flüchtlingshilfe hat eine kurze Handreichung veröffentlicht, in der auf Möglichkeiten hingewiesen wird, während des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Infrage kommt dies beispielsweise, wenn eine Ausbildung absolviert wird oder im Rahmen einer Familienversicherung.

Bei Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, ist nach § 4 AsylbLG grundsätzlich nur die Behandlung "akuter Erkrankungen und Schmerzzustände" gesetzlich vorgesehen. Darüber hinausgehende Behandlungen können nur nach § 6 AsylbLG als "sonstige Leistungen" gewährt werden. Zwar werden Ansprüche auf Kostenübernahme nach § 6 AsylbLG von der Sozialgerichtsbarkeit häufig anerkennt (zuletzt etwa durch das Bundessozialgericht in zwei noch nicht veröffentlichten Entscheidungen, siehe Mitteilungen des BSG vom 29.2.2024 zu den Entscheidungen B 8 AY 2/23 R und B 8 AY 3/23 R). Dennoch bestehen in der Praxis zahlreiche Unklarheiten, ob bzw. in welchem Umfang medizinische Behandlungen oder Therapien bezahlt werden. Daneben besteht für Personen, die AsylbLG-Leistungen beziehen, in vielen Bundesländern das Problem, dass sie keine Gesundheitskarte haben und daher in jedem Einzelfall beim Sozialamt die Kostenübernahme beantragen müssen.

Zuletzt wurde außerdem durch das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz die Bezugsdauer von Grundleistungen nach dem AsylbLG von 18 auf 36 Monate verlängert (siehe hierzu auch die Meldung vom 26.2.2024). Damit unterliegen Personen im AsylbLG-Bezug künftig also deutlich länger der eingeschränkten Gesundheitsversorgung nach § 4 AsylbLG.

Vor diesem Hintergrund nennt die Handreichung der GGUA – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die Konstellationen, in denen auch für Personen im AsylbLG-Leistungsbezug der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet ist. Hierzu zählen etwa der Eintritt in die Pflichtversicherung, die etwa bei Beschäftigung (oberhalb der "Minijob-Grenze"), Studium und bei verschiedenen Arten der Ausbildung vorgesehen ist. Weiterhin besteht Anspruch auf die Familienversicherung, wenn beispielsweise der/die Ehepartner*in Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Arbeitshilfe geht darüber hinaus darauf ein, wie die Pflicht- oder Familienversicherung als freiwillige Weiterversicherung fortgesetzt werden kann.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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