Hinweis: Die Meldung sowie die Hinweise der Diakonie wurden am 2.11.2021 um den nachfolgenden Absatz ergänzt.
Zwar werden nach Informationen, die der Diakonie vorliegen, zur Zeit offenbar Pässe der afghanischen Republik mittels Aufkleber verlängert. Mit welcher Berechtigung das Botschaftspersonal dies tut, ist aber unklar. Ebenso ist unklar, ob es nach Machtübernahme der Taliban nicht zur Informationsweitergabe an das Ministerium des radikalen Ministers Siradschuddin Haqqani und somit zu einer Gefährdung von Personen kommt, die sich an die afghanische Auslandsvertretung wenden. Daher sollte auch in der Übergangsphase der Gang zu afghanischen Behörden laut den Hinweisen der Diakonie gut überlegt werden.
Die zur Zeit bestehende Unmöglichkeit der Passbeschaffung ist von erheblicher Bedeutung in Konstellationen, in denen Behörden von afghanischen Staatsangehörigen die Vorlage eines Passes oder eines Personalausweises (Tazkira) verlangen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Identität der Betroffenen nach Auffassung der Behörden ungeklärt ist oder wenn die Erfüllung der Passpflicht Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Reisedokuments ist. Daneben kann auch der Umstand, dass derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan stattfinden, aufenthaltsrechtliche Auswirkungen haben, weil der Vollzug "aufenthaltsbeendender Maßnahmen" nicht mehr vom Verhalten der Betroffenen abhängt.
Im Einzelnen stellt die Diakonie Deutschland Musterschreiben für die folgenden Fallkonstellationen zur Verfügung:
- Afghanische Staatsangehörige mit einer Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" ( § 60b AufenthG),
- afghanische Staatsangehörige, die die Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen,
- afghanische Staatsangehörige, die einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen,
- afghanische Staatsangehörige, die von Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG betroffen sind (weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten).
Daneben weist die Diakonie darauf hin, dass die Unmöglichkeit der Passbeschaffung auch bei der Erteilung oder Verlängerung von Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen (§ 60c und § 60d AufenthG) sowie bei der möglichen Aufhebung von bestehenden Erwerbstätigkeitsverboten (§ 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG) eine Rolle spielen kann. Hier könne die Begründung zur Nicht-Erfüllbarkeit der Passpflicht aus den o.g. Musterschreiben herangezogen werden.
Die Musterschreiben wurden von Rechtsanwältin Oda Jentsch (Berlin) verfasst. Die Diakonie weist darauf hin, dass sie erst nach einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls durch erfahrene Berater*innen verwendet werden sollten.