Zur Auslegung des neuen § 58 Abs. 1a AufenthG durch das BAMF; Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge und Pro Asyl, August 2012 - Bitte beachten: Laut einer Mitteilung des Bundesfachverbands vom 25.9.2012 wird das BAMF den § 58 Abs. 1a AufenthG bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorrangig anwenden.