EGMR: Entschädigung für schwangere Person wegen Zuständen auf Samos

Der EGMR entschied, dass die Lebensbedingungen auf Samos für geflüchtete, schwangere Personen eine Art. 3 EMRK-Verletzung darstellen. Griechenland muss daher eine Entschädigung an die betroffene Person leisten.

In dem nun vom EGMR (A.D. v. Greece, 4.4.2023 - 55363/19) entschiedenen Fall ging es um eine Frau aus Ghana, die im August 2019 für drei Monate auf der griechischen Insel Samos leben musste. Ihr war es verboten, die Insel zu verlassen und sie musste außerhalb der völlig überfüllten Aufnahmeeinrichtung in einem Zelt ohne Zugang zu Sanitäranlagen leben. Sie war bereits im sechsten Monat schwanger und hatte in der Vergangenheit mehrere Fehlgeburten erlitten. Weder wurde ihr eine Unterbringung zur Verfügung gestellt, noch hatte sie Zugang zu medizinischer Versorgung. Erst nach der Entbindung durfte sie die Insel verlassen.

Das Gericht erkannte zwar an, dass insbesondere die Staaten an den EU-Außengrenzen durch die Zugangszahlen von Schutzsuchenden unter besonderen Druck und in Schwierigkeiten geraten. In Anbetracht des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung) könne dies den Staat jedoch nicht von seinen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung entbinden.

Diese Entscheidung ist die erste in einer Reihe von Fällen, die derzeit vor dem EGMR anhängig sind und die Lebensbedingungen und Behandlung von Schutzsuchenden in den griechischen Hotspots thematisieren. Der Fall wurde von der Refugee Law Clinic Berlin (Deutschland), I Have Rights (Samos) und der Stiftung Pro Asyl unterstützt.

 


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