Das Bundesinnenministerium bestätigte in einer Mitteilung vom 27. Februar 2020 verschiedene Medienberichte, wonach im Zuge der Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus auch die sogenannten Dublin-Überstellungen gestoppt wurden. Betroffen sind hiervon Personen, deren Asylanträge in Deutschland mit der Begründung abgelehnt wurden, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Sie können bis auf Weiteres nicht nach Italien abgeschoben werden. Umgekehrt finden auch keine Abschiebungen von Italien nach Deutschland auf der Grundlage der Dublin-Verordnung statt.
Wegen der Aussetzung von Überstellungen hat das Amtsgericht Hannover am 26. Februar 2020 die Entlassung eines sudanesischen Asylsuchenden, der nach Italien überstellt werden sollte, aus der Abschiebungshaft angeordnet (Beschluss vom 26.2.2020 – 40 XIV 21/20 B – M28127). Die zuständige Ausländerbehörde hatte die Haftentlassung beantragt, da sie durch das BAMF über die Aussetzung von Überstellungen informiert worden war. Laut VG kann die Überstellung des Betroffenen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfolgen, da die Dublin-Überstellungsfrist im vorliegenden Fall im März endet; nach deren Ablauf wird Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig.