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BVerwG: Betreten zum Zweck der Überstellung rechtmäßig/Klage gegen Hausordnung unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15. Juni über zwei Klagen von ehemaligen Bewohnern von Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg entschieden. Das Gericht bestätigte, dass auch Zimmer in Geflüchtetenunterkünften – auch in Erstaufnahmeeinrichtungen – Wohnungen sind und damit dem Schutz von Artikel 13 Grundgesetz unterliegen. Trotzdem waren die Klagen nicht erfolgreich.

Im ersten Fall (Az: 1 C 10.22) entschied das Gericht, dass die Polizei das Zimmer des Kläger rechtmäßig "betreten" – nicht "durchsucht" – hatte. Dies sei "zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" nach Art. 13 Abs. 7 GG erforderlich gewesen, weil es galt, den Kläger noch am selben Tag nach Italien zu überstellen. Aufgrund der geringen Größe des Zimmers sei es möglich gewesen, alles im Zimmer auf einem Blick zu erfassen, ohne das gezielt nach etwas Verborgenem hätte gesucht werden müssen. Daher sei von einem "Betreten" und nicht von einer "Durchsuchung" auszugehen, so das Gericht. Die Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen ist entscheidend für die Zulässigkeit der konkreten Maßnahme, weil das "Betreten" zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung nach § 58 Abs. 5 AufenthG auch ohne Anordnung durch ein Gericht stattfinden kann. Das "Durchsuchen" einer Wohnung zum selben Zweck (nach § 58 Abs. 6 AufenthG) erfordert hingegen grundsätzlich eine richterliche Anordnung (vgl zu den Begriffen auch den Beitrag von Julian Seidl und Verena Veeckman aus dem Asylmagazin 6/2021, S. 193–197) .

Im zweiten Fall (Az: 1 CN 1.22) hatten Bewohner der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Freiburg gegen bestimmte Punkte der Hausordnung der Einrichtung geklagt. Unter anderem ging es um Zimmerkontrollen und Zugangs- bzw. Taschenkontrollen beim Betreten des Geländes. Während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Klägern noch in einigen Punkten Recht gegeben hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab, da das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht mehr gegeben sei, da sie nicht mehr in der Einrichtung untergebracht sind. Die Grundsatzfrage, ob derartige Vorgaben in der Hausordnung einer Aufnahmeeinrichtung die Grundrechte der Betroffenen verletzen, wurde somit – soweit aus der Pressemitteilung des Gerichts ersichtlich – vom BVerwG nicht beantwortet.

Die vollständigen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor.

Beide Klageverfahren wurden von einem Bündnis von Organisationen unterstützt, dem die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF), PRO ASYL, die Aktion Bleiberecht Freiburg und der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg angehören. Das Bündnis sieht in dem Urteil die Bestätigung der anhaltenden Praxis, die Rechte von Geflüchteten unzulässig zu beschneiden, um migrationspolitische Zeichen zu setzen. Das Bündnis plant nun den Gang zum Bundesverfassungsgericht.


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