BAMF: Irakische und iranische Staatsangehörige können nach Griechenland überstellt werden

Seit Anfang 2024 können Personen aus bestimmten Herkunftsländern im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder nach Griechenland abgeschoben werden. Dies betrifft nun auch irakische und iranische Staatsangehörige, wie aus einem Schreiben hervorgeht, welches das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an Pro Asyl übermittelt hat.

Das BAMF hatte aufgrund einer früheren Anfrage am 27.2.2024 gegenüber Pro Asyl mitgeteilt, dass Griechenland wieder Rückführungen von Einzelpersonen aus bestimmten Herkunftsländern akzeptiere und individuelle Zusicherungen für deren menschenrechtskonforme Unterbringung abgeben werde. Zunächst galt diese Auskunft für Staatsangehörige der Herkunftsländer Algerien, Bangladesch, Marokko, Pakistan und Tunesien (siehe dazu unsere Meldung vom 28.2.2024).

Nach einer neuen Anfrage von Pro Asyl hat das BAMF nun mit Schreiben vom 14.8.2024 (siehe unten) mitgeteilt, dass zusätzlich zu den genannten Ländern auch die Herkunftsländer Irak und Iran für die Überstellungen von Einzelpersonen infrage kommen.

Abschiebungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung hatten in den letzten Jahren nur noch sehr selten stattgefunden (siehe etwa Bundestagsdrucksache 20/9067, wonach im Zeitraum Januar bis August 2023 keine Überstellung nach Griechenland durchgeführt wurde). Hintergrund war die herrschende Rechtsprechung, die davon ausging, dass im griechischen Asyl- und Aufnahmesystem systemische Mängel herrschten und dass betroffene Personen im Fall einer Abschiebung von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bedroht seien. Eine Überstellung der Betroffenen hätte somit gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta verstoßen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die griechischen Behörden im konkreten Einzelfall garantieren würden, dass betroffene Personen angemessen untergebracht und versorgt würden. Entsprechende individuelle Zusicherungen wurden von griechischer Seite in der Vergangenheit jedoch nicht abgegeben. Dies hat sich nun offenbar seit Anfang 2024 für Personen aus den genannten Herkunftsländern geändert. In den Dublin-Verfahren betroffener Personen wird nun vom BAMF sowie von den Verwaltungsgerichten zu prüfen sein, ob entsprechende Zusicherungen Griechenlands die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung wirksam ausschließen.


Hinweis

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