BAMF führt Überstellungen nach Italien wieder "uneingeschränkt" durch

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wendet das Dublin‑Verfahren bei möglichen Überstellungen nach Italien wieder "uneingeschränkt" an. Dies teilte das Amt auf Anfrage mit. Bislang hatte das BAMF für Kinder unter drei Jahren und ihre Familien individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden für eine angemessene Unterbringung eingeholt bzw. auf Überstellungen dieser Personen nach Italien verzichtet. Nach der Mitteilung des BAMF wird diese Verfahrensweise nun nicht mehr angewandt.

Im Jahr 2014 hatten sowohl das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 17.9.2014, asyl.net: M22248) und der EGMR (Rs. Tarakhel, 4.11.2014, asyl.net: M22411) Dublin‑Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien wegen der dortigen Unterbringungssituation gestoppt. Das BAMF war vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet worden, sicherzustellen, dass Kinder bis zum Alter von drei Jahren in Italien eine gesicherte Unterkunft erhielten. In der Praxis hatte dies dazu geführt, dass Familen mit Kleinkindern in den letzten Jahren nicht mehr nach Italien überstellt wurden.

Hintergrund der geänderten Praxis ist u.a. ein Schreiben der italienischen Regierung vom 8. Januar 2019, auf das die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Fraktion Die Linke verwiesen hatte. Dieses enthalte eine "allgemeine Zusicherung der adäquaten Unterbringung für alle Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden" (BT‑Drs. 19/8340, Ergänzende Informationen zur Asylstatistik 2018, Schwerpunkt Dublin-Verfahren, 13. März 2019, S. 34). Familien mit Kindern unter drei Jahren seien von dieser Zusicherung umfasst. Daneben verfüge das BAMF auch über eigene Erkenntnisse, wonach aufgrund einer Erhöhung der Unterbringungskapazitäten seit dem Jahr 2015 und rückläufiger Zahlen neu ankommender Asylsuchender in Italien derzeit ausreichend Unterbringungsplätze zur Verfügung stünden.

Auf Nachfrage teilte das BAMF nun ergänzend hierzu mit, dass die Unterbringungskapazitäten der italienischen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende in den letzten Jahren signifikant erhöht worden seien. Zudem hätten die stark rückläufigen Asylantragszahlen zu einer "deutlichen Entspannung der Unterbringungssituation für Asylantragstellende im Allgemeinen" geführt. Daran hätten auch die jüngsten Reformen des italienischen Asylsystems nichts geändert. Aufgrund dieser Erkenntnisse und wegen der allgemeinen Zusicherung der italienischen Behörden wende das BAMF das Dublin-Verfahren mit Italien nun wieder uneingeschränkt an. Bislang seien aber noch keine Familien mit Kindern unter drei Jahren nach Italien überstellt worden.

In einem Bericht vom Dezember 2018 hatten zuletzt der Danish Refugee Council sowie die Schweizerische Flüchtlingshilfe auf schwerwiegende Probleme bei der Aufnahme von Personen hingewiesen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden waren. Die Aufnahme von Personen sei in den dokumentierten Fällen "willkürlich" erfolgt, obwohl die italienischen Behörden individuelle Zusicherungen für die Aufnahme abgegeben hatten. Nach vorübergehender Unterbringung in staatlichen Einrichtungen seien mehrere Betroffene wenig später obdachlos geworden. Durch das sogenannte "Salvini"-Dekret vom Oktober 2018 sei eine Verschlechterung der Situation zu befürchten, da hierdurch zahlreiche Schutzsuchende ihren Anspruch auf einen Platz im staatlichen Unterbringungssystem verloren hätten. 

In der Rechtsprechung war die Bewertung der Unterbringungssituation in den letzten Jahren unterschiedlich ausgefallen: Berichte über Mängel im italienischen Aufnahmesystem führten immer wieder dazu, dass Verwaltungsgerichte Überstellungen nach Italien stoppten. Einige Gerichte schätzten die Lage in Italien dabei als so schlecht ein, dass sie Überstellungen wegen "systemischer Mängel" im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem generell als menschenrechtswidrig einstuften.  Andere Verwaltungsgerichte sahen die Anforderungen für das Vorliegen "systemischer Mängel" in Italien nicht als erfüllt an, stellten aber die Unzulässigkeit von Überstellungen in Einzelfällen, insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Personen, fest. Wieder andere Gerichte hielten dagegen Überstellungen nach Italien generell für zulässig (siehe hierzu die Liste der Dublin-Entscheidungen).


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