Nach § 5 des Aufenthaltsgesetzes setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in der Regel" voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Diese Formulierung gilt als "allgemeine Erteilungsvoraussetzung" grundsätzlich für alle Aufenthaltstitel. Allerdings finden sich in weiteren Vorschriften des Gesetzes Ausnahmeregelungen, wonach Aufenthaltstitel auch dann erteilt werden können oder müssen, wenn der Lebensunterhalt von den Betroffenen nicht im vollen Umfang erwirtschaftet werden kann.
Die Handreichung, die von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe Münster) verfasst wurde, beschreibt die Regelung des § 5 AufenthG sowie die Ausnahmeregelungen im Detail. Dabei wird auch darauf eingegangen, wie die Lebensunterhaltssicherung gesetzlich definiert ist und wie der Bedarf sowie das dafür notwendige Einkommen berechnet werden. In einem zweiten Teil wird zudem auf Sonderregelungen eingegangen, die in bestimmten Aufenthaltstiteln enthalten sind (beispielsweise beim Aufenthalt zum Zweck des Studiums, bei Fachkräften, bei den sogenannten Bleiberechtsregelungen sowie bei Personen mit einem Schutzstatus). Die entsprechenden Erläuterungen werden ergänzt durch umfangreiche tabellarische Übersichten.