Eine neue Arbeitshilfe des Paritätischen befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen syrischen Wehrdienstverweigerern Flüchtlingsschutz zu gewähren ist. Hintergrund ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020, in welcher der EuGH im Fall eines syrischen Schutzsuchenden entschieden hatte, dass ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung in Syrien Flüchtlingsschutz zu gewähren ist (asyl.net, M29016, zitiert im Asylmagazin 12/2020, S. 424 ff. mit Anmerkung von Lea Hupke).
Der Kläger im Verfahren beim EuGH hatte in Deutschland lediglich den subsidiären Schutzstatus erhalten. Dabei wurde zwar anerkannt, dass ihm in Syrien Verfolgung aufgrund von Wehrdienstverweigerung drohe. Da diese aber nicht an eine (unterstellte) oppositionelle Haltung anknüpfe, könne kein Flüchtlingsschutz gewährt werden. Der EuGH hat demgegenüber nun entschieden dass eine »starke Vermutung« für die Anknüpfung der Verfolgung an eine – zumindest vom syrischen Staat unterstellte – politische Gesinnung spreche.
Die Handreichung stellt die möglichen Auswirkungen der Entscheidung auf Verfahren syrischer Schutzsuchender dar. Bei bereits abgeschlossenen Verfahren kann unter Berufung auf den EuGH ein Asylfolgeantrag infrage kommen. In diesem Zusammenhang wird betont, dass ein solcher Folgeantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis der geänderten Rechtslage gestellt werden muss. Um sicher zu gehen, dass diese Frist gewahrt wird, seien mögliche Folgeanträge daher bis zum 19. Februar 2021 zu stellen.
Neben den möglichen Folgeanträgen geht die Arbeitshilfe auch auf verschiedene andere Konstellationen ein: So enthält sie zum Beispiel Hinweise für Schutzsuchende, die noch keinen Antrag gestellt haben sowie für Personen, die nach Antragstellung noch auf die Entscheidung des BAMF oder eines Verwaltungsgerichts warten.