Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, erhalten grundsätzlich nur dann die Zulassung zur Teilnahme an Integrationskursen, wenn die Behörden davon ausgehen, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (sogenannte gute Bleibeperspektive). Bis zum Herbst 2021 wurde dies nur für Asylsuchende aus Eritrea, Somalia und Syrien angenommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte dann im November 2021 erklärt, dass es von einer "guten Bleibeperspektive" auch für afghanische Asylsuchende ausgehe. Daher war es möglich, dass diese ab dem 15. November 2021 an Sprachkursen im Rahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (§ 45a AufenthG) teilnehmen konnten. Sie blieben aber vorerst von den Integrationskursen ausgeschlossen, weil die Zuständigkeit für diese Kurse in die Verantwortung des BMI fällt, welches sich zunächst nicht der Einschätzung des BMAS anzuschließen schien.
In einer Pressemitteilung vom 6. Januar 2022 hat das BMI nun klargestellt, dass auch die Integrationskurse für Asylsuchende aus Afghanistan geöffnet werden. Bundesinnenministerin Nancy Faeser bezeichnete dies laut der Mitteilung als "längst überfälligen Schritt für eine schnelle und gute Integration". Zugleich weist das Ministerium darauf hin, dass mit der Annahme der "guten Bleibeperspektive" keine Vorentscheidung über den Ausgang individueller Asylverfahren verbunden sei.