Das Bundesministerium des Innern ist der Ansicht, dass es keine zwingende Notwendigkeit für einen förmlichen Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG gibt.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage würde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorläufig davon absehen, Asylentscheidungen zum Herkunftsland Syrien zu treffen.
Ungeachtet der in jedem Fall gegebenen Schutzmöglichkeiten (Stellung von Asyl- bzw. Asylfolgeanträgen, Prüfung individueller Abschiebungs- hindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG) erscheine es nach Ansicht des Bundesinnenminsteriums ratsam, vorläufig bis zur Klärung der Verhältnisse in Syrien tatsächlich keine Abschiebungen vorzunehmen. Das Auswärtige Amt sei gebeten worden, die Lageentwicklung weiter zu beobachten und hierüber zu berichten.