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IMK-Beschluss vom 4.12.2009 zum Bleiberecht

Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe (§ 104 Abs. 1 S. 1 AufenthG) wird ab dem 1.1.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt, sofern sie sechs Monate lang zumindest eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt haben bzw. ausüben werden, Arbeitsbemühungen nachweisen können oder im letzten halben Jahr ihre Schul- oder Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Innenminister und -senatoren sind der Auffassung, dass in Bezug auf die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse "auf Probe" gemäß § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG Anschlussregelungen getroffen werden sollten.

Sie haben daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern ein einheitliches Vorgehen im Rahmen von Anordnungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG beschlossen.

Danach sollen Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG) Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG für zwei Jahre erteilt werden, sofern

a) sie am 31.12.2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31.01.2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung glaubhaft nachweisen können,

b) sie zwischen dem 1.7.2007 u nd dem 31.12.2009 ihre Schul- oder Berufsausbildung mit einem Abschluss erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Berufsausbildung befinden und ihre erfolgreiche Integration deshalb erwartet werden kann oder

c) sie Bemühungen nachweisen können, für sich und etwaige Familienangehörige den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.

Den Wortlaut des IMK-Beschlusses vom 4.12.2009 finden Sie <link fileadmin user_upload redaktion dokumente download herunterladen der datei>hier.