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EU-Aufenthaltsberechtigungen für Flüchtlinge

Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus können künftig die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU erlangen. Das sieht die Neuregelung der entsprechenden Richtlinie vor, die am 14. Dezember 2010 vom europäischen Parlament verabschiedet wurde.

 

Zuvor hatten sich Parlament und der Ministerrat der EU auf die Neufassung der Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen geeinigt. Gemäß der alten Fassung waren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vom Recht auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung ausgenommen. Nach der Änderung werden sie nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts nun ebenso wie andere Drittstaatsangehörige das Recht erhalten, sich innerhalb der EU frei zu bewegen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden sie beim Zugang zu wichtigen sozialen und wirtschaftlichen Rechten mit den Bürgern des Staates, in dem sie sich aufhalten, gleichgestellt. Darunter fallen das Recht auf Bildung, der Zugang zum Arbeitsmarkt und das Recht auf Leistungen der sozialen Absicherung.

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. Großbritannien, Irland und Dänemark haben der Änderung nicht zugestimmt und die Option der Nichtbeteiligung ("Opt-out") gewählt.

Die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments finden Sie <link fileadmin user_upload redaktion dokumente ep_pm101214.pdf download herunterladen der datei>hier.