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EuGH: Deutschland darf nichterwerbstätigen Unionsbürgern Hartz IV verweigern

In einem Urteil vom 11.11.2014 hat der EuGH in Luxemburg nach einer Vorlage des Sozialgerichts Leipzig bestätigt, dass Deutschland EU-Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten von Leistungen nach SGB II (Hartz IV) ausschließen kann, wenn sie nur zum Bezug von Sozialleistungen eingereist und nicht arbeitssuchend sind.

Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, in diesem Falle Sozialleistungen zu versagen. Dadurch bestätigte der Gerichtshof in Luxemburg die geltende Rechtslage in Deutschland. Allerdings betrifft der vom EuGH bestimmte Hartz-IV-Ausschluss nicht alle armen EU-Bürger, sondern nur eine kleine Gruppe, die keinerlei Arbeitssuche nachweisen kann und deshalb auch kein Aufenthaltsrecht hat. Ob ein EU-Bürger, der zur Arbeitssuche nach Deutschland kommt, neben seinem Aufenthaltsrecht auch Anspruch auf Sozialleistungen hat, muss der Europäische Gerichtshof in einem anderen Urteil entscheiden, vermutlich erst in einem Jahr.

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um eine Rumänin und ihren Sohn, die in Leipzig wohnen. Weil die Frau jedoch nie eine Arbeit aufnahm oder sich arbeitssuchend meldete, hatte das Jobcenter ihr die Hartz IV-Leistungen verweigert. Das Sozialgericht hatte nach ihrer Klage den EuGH angerufen, um die relevanten, europarechtlichen Fragen zu klären.

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