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Änderungen im Dublin-Verfahren

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine Änderung seiner Verfahrenspraxis in "Dublin-Verfahren" angekündigt. Demnach soll vor einer geplanten Überstellung in ein anderes europäisches Land künftig immer ein Bescheid erstellt werden, gegen den ein Rechtsmittel möglich ist.

In einem Rundschreiben an die Bundesländer vom 17. Juli 2013 teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit, dass es seine Praxis mit Blick auf eine anstehende Gesetzesänderung umstellt. Die entsprechende Änderung ist in einem bereits von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten "Richtlinienumsetzungsgesetz" enthalten und soll laut der Mitteilung des BAMF voraussichtlich im August 2013 in Kraft treten. Vorgesehen ist hierbei eine Änderung des § 34a des Asylverfahrensgesetzes. In seiner jetzigen Fassung bestimmt dieser Paragraph, dass die Abschiebung in einen (europäischen) Staat, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, nicht durch ein Gericht ausgesetzt werden darf. Betroffen von dieser Regel sind insbesondere Personen, die im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens in einen anderen europäischen Staat überstellt werden sollen. Durch die Änderung des Gesetzes wird nun ausdrücklich bestimmt, dass künftig einstweiliger Rechtsschutz gegen eine derartige Überstellung beantragt werden kann. Hintergrund ist die Neuerung der Dublin-Verordnung, die als "Dublin-III-Verordnung" ab 1. Januar 2014 in geänderter Form anwendbar sein wird.

Mit Inkrafttreten des geänderten § 34a AsylVfG wird das BAMF im Rahmen des "Dublinverfahrens" vor einer geplanten Überstellung künftig Bescheide erstellen, die mit einer Abschiebungsanordnung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein werden. Diese Bescheide werden direkt durch die zuständige Abteilung des BAMF zugestellt. Nach Zustellung haben die Betroffenen eine Woche Zeit, um bei einem Verwaltungsgericht die Aussetzung der Überstellung zu beantragen. Nur wenn die Betroffenen die Wochenfrist für den Antrag verstreichen lassen bzw. wenn das Gericht einen entsprechenden Eilantrag abgelehnt hat, kann die Überstellung erfolgen.

Mit der gesetzlichen Änderung und der Anpassung der Vorgehensweise des BAMF endet die umstrittene Behördenpraxis, wobei den Betroffenen die sogenannten "Dublin-Bescheide" häufig so kurzfristig ausgehändigt wurden (teilweise erst unmittelbar vor der Abschiebung), dass keine rechtlichen Schritte mehr möglichen waren.