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Richtlinienumsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Qualifikationsrichtlinie, mit dem das deutsche Flüchtlingsrecht teilweise neu gestaltet wird, ist am 5. September 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Wir stellen eine Übersicht der wichtigsten Änderungen zum Download zur Verfügung.

Das »Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU« vom 28. August 2013 dient in erster Linie der Umsetzung von Bestimmungen der sogenannten Qualifikationsrichtlinie, die bis zum Dezember 2013 in deutsches Recht zu überführen ist. Zusätzlich werden im Asylverfahrensgesetz  (AsylVfG) zwei  wichtige Änderungen vorgenommen, mit denen der Gesetzgeber auf weitere, im Juni 2013 verabschiedete Neuerungen europäischer Normen reagiert:

  • Die Änderung des §?34?a AsylVfG sieht vor, dass ein Asylbewerber innerhalb einer Woche nach Zustellung eines »Dublin-Bescheides« einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen kann, um die einstweilige Aussetzung der Überstellung in ein anderes europäisches Land zu erreichen. Ein solcher Eilrechtsschutz war in der bisherigen Fassung des §?34?a ausgeschlossen. Der Gesetzgeber setzt damit im Vorgriff eine Bestimmung der »Dublin?III-Verordnung« um, die ab Januar 2014 anwendbar ist.
  • Auf die Neufassung der sogenannten Aufnahmerichtlinie geht die Änderung des §?61 AsylVfG zurück: Hiermit wird das Verbot der Aufnahme einer Beschäftigung für Asylsuchende von zwölf auf neun Monate reduziert.

Diese beiden Änderungen treten unmittelbar (am Tag nach der Verkündung) in Kraft.

Die Änderungen im Flüchtlingsrecht werden dagegen erst am 1. Dezember 2013 wirksam. In diesem Bereich wird aus der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie das Konzept des "internationalen Schutzes" in das deutsche Recht übernommen. Der Begriff umfasst sowohl den Flüchtlingsschutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als auch den subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie. Die Definition des subsidiären Schutzes wird aus dem Aufenthaltsgesetzes herausgenommen und in das Asylverfahrensgesetz übertragen. Als nationale Schutzregelungen bleiben im Aufenthaltsgesetz § 60 Abs. 5 (allgemeine Bezugnahme auf die EMRK) und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) erhalten.

  • <link fileadmin user_upload redaktion dokumente publikationen aenderungen_fluechtlingsrecht_2013.pdf download herunterladen der datei>Eine Zusammenstellung der wichtigsten Neuerungen finden Sie hier.

Volker Maria Hügel (Projekt Q – Qualifizierung der Flüchtlingsberatung, GGUA Münster) hat darüber hinaus alle Änderungen im Aufenthaltsgesetz sowie im Asylverfahrensgesetz zusammengestellt:

  • <link fileadmin user_upload redaktion dokumente arbeitshilfen download herunterladen der datei>Änderungen des Aufenthaltsgesetzes
  • <link fileadmin user_upload redaktion dokumente arbeitshilfen download herunterladen der datei>Änderungen des Asylverfahrensgesetzes