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Syrien: BMI bittet BAMF, Asylanträge nicht als offensichtlich unbegründet abzulehnen und die Länder um sorgfältige Prüfung bei Rückführungen

Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 16.12.2009 zum deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommen

Das Bundesministerium des Innern (BMI) weist darauf hin, dass es in drei Einzelfällen nach der Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach deren Ankunft in Damaskus zu - teilweise vorübergehenden - Inhaftierungen durch syrische Stellen gekommen ist.


Während die Betroffene in einem Fall schon nach drei Tagen gegen Zahlung eines Geldbetrages aus der Haft entlassen wurde, soll eine fünfköpfige kurdische Familie, die zunächst als vermisst galt, nach Angaben der zuständigen Ausländerbehörde, die vom Auswärtigen Amt derzeit überprüft werden, nach 15 Tagen entlassen worden sein und inzwischen bei ihrer Familie leben. In einem dritten Fall schließlich wurde der Betroffene nach seiner Abschiebung einige Tage später verhaftet und inzwischen vor Gericht gestellt. In einem Prozess vor dem Militärgericht Qamishli wird ihm die "Verbreitung von Lügen  mit dem Ziel der Schädigung des Ansehens des syrischen Staates" vorgeworfen. Dabei ist laut Auskunft der deutschen Botschaft in Damaskus nicht auszuschließen, dass die Teilnahme an einer Demonstration in Deutschland zu der Verhaftung geführt hat. Aufgrund der oftmals ausschließlich mündlich verhandelten Strafprozesse (auch bzgl. Beweisführung und Urteilen) kann die tatsächliche Ursache für die Verhaftung vermutlich jedoch nicht völlig aufgeklärt werden.

Das Bundesamt für Migration (BAMF) und Flüchtlinge wurde gebeten, vorerst keine Ablehnungen von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet auszusprechen und Entscheidungen über Folgeanträge vorläufig zurückzustellen. Positive Entscheidungen sowie (nicht sofort vollziehbare) Ablehnungen von Asylanträge als einfach unbegründet erfolgen weiterhin.

Unabhängig davon werden die Länder gebeten, bis zu einer abschließenden Klärung (u. a. durch einen aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes) anstehende Abschiebungen nach Syrien mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und mit Blick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sich im Einzelfall ggf. mit dem BAMF abzustimmen.

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