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EU-Daueraufenthaltsrichtlinie wird auch für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte gelten

Am 20.5.2011 ist die Änderungsrichtlinie zur Erweiterung der Daueraufenthaltsrichtlinie auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte in Kraft getreten. Die Änderungen sind spätestens bis zum 20.5.2013 in deutsches Recht umzusetzen.

Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte durften bislang nur in dem EU-Staat leben, in dem sie anerkannt wurden. In der Regel war der Umzug in einen anderen EU-Staat vor einer Einbürgerung nicht möglich. Dies lag vor allem daran, dass sie ausdrücklich von der EU-Daueraufenthaltrichtlinie ausgeschlossen wurden, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern aus Drittstaaten (d. h. nicht aus EU-Staaten, für die erleichterte Bedingungen für einen Umzug innerhalb der EU gelten) nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt ein Umzug in einen anderen EU-Staat ermöglicht wird. Grundsätzlich ist für einen Umzug in einen anderen EU-Staat auch für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nach der EU-Daueraufenthaltrichtlinie die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich, z. B. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem anderen EU-Staat.

Mit einer EU-Änderungsrichtlinie, die am 20.5.2011 in Kraft getreten ist, ist die EU-Daueraufenthaltrichtlinie numehr auch auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte erweitert worden. Die EU-Staaten müssen die Richtlinie bis zum 20.5.2013 in nationales Recht umsetzen.