Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte durften bislang nur in dem EU-Staat leben, in dem sie anerkannt wurden. In der Regel war der Umzug in einen anderen EU-Staat vor einer Einbürgerung nicht möglich. Dies lag vor allem daran, dass sie ausdrücklich von der EU-Daueraufenthaltrichtlinie ausgeschlossen wurden, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern aus Drittstaaten (d. h. nicht aus EU-Staaten, für die erleichterte Bedingungen für einen Umzug innerhalb der EU gelten) nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt ein Umzug in einen anderen EU-Staat ermöglicht wird. Grundsätzlich ist für einen Umzug in einen anderen EU-Staat auch für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nach der EU-Daueraufenthaltrichtlinie die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich, z. B. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem anderen EU-Staat.
Mit einer EU-Änderungsrichtlinie, die am 20.5.2011 in Kraft getreten ist, ist die EU-Daueraufenthaltrichtlinie numehr auch auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte erweitert worden. Die EU-Staaten müssen die Richtlinie bis zum 20.5.2013 in nationales Recht umsetzen.