Nachrichten-Archiv

Ungarisches Helsinki-Komitee warnt vor Überstellungen nach Ungarn

Nach Angaben des Ungarischen Helsinki-Komitees (HHC) stellt Ungarn derzeit für sog. "Dublin-Rückkehrer" keine angemessenen Aufnahmebedingungen bereit und garantiert keinen effektiven Schutz. Darauf wies die Organisation in einer Mitteilung vom 15. Dezember 2011 hin.

Laut dieser Mitteilung sind Gesetzesänderungen, die am 24. Dezember 2010 in Kraft traten, für eine Absenkung von Standards beim Asylrecht und bei Inhaftierungen von Migranten verantwortlich. Personen, die nach den Regelungen der sog. Dublin-II-Verordnung nach Ungarn überstellt werden, seien von diesen Änderungen in besonderer Weise betroffen.

Das Helsinki-Komitee führt aus, dass sich Verletzungen von Schutzstandards u.a. aus den folgenden Umständen ergeben können:

  • "Dublin-Rückkehrer" erhielten in der Regel unmittelbar nach der Überstellung einen Ausweisungsbescheid, unabhängig davon, ob sie Asyl beantragen wollten oder nicht.
  • "Dublin-Rückkehrer", die bereits einen Asylantrag in Ungarn gestellt hatten, könnten ihr Verfahren nicht fortsetzen. Ein erneutes Vorbringen des Asylbegehrens werde als Folgeantrag gewertet.
  • Folgeanträge hätten in der Regel keine aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebung. Daher sei es möglich, dass die Abschiebung stattfände, ohne dass der Asylantrag in Ungarn oder einem anderen EU-Staat inhaltlich geprüft worden sei.
  • Die automatische Ausstellung von Ausweisungsbescheiden habe zur Folge, dass die Mehrzahl der "Dublin-Rückkehrer" routinemäßig in Haft genommen werde.
  • Die gerichtliche Überprüfung der Haft sei ineffektiv und in nahezu allen Fällen werde eine Verlängerung der Haft angeordnet.
  • Auch "Dublin-Rückkehrer", die nicht in Haft seien, erhielten keine angemessene Unterkunft, da sie als Folgeantragsteller von den Leistungen ausgeschlossen seien, die Asylsuchenden normalerweise gewährt würden.

Das Ungarische Helsinki-Komitee empfiehlt den Behörden und Gerichten anderer EU-Staaten, in allen Fällen einer beabsichtigten Überstellung eine gründliche und individuelle Prüfung der bei einer Rückkehr nach Ungarn zu erwartenden Bedingungen vorzunehmen. Die EU-Staaten sollten von Ungarn die Garantie dafür einfordern, dass ein Asylverfahren durchgeführt wird, bevor eventuelle Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet werden. Daneben sei von den ungarischen Stellen zu verlangen, dass nicht automatisch die Inhaftierung der überstellten Person angeordnet wird und dass angemessene Aufnahmebedingungen zur Verfügung gestellt werden.

<link fileadmin user_upload redaktion dokumente download herunterladen der datei>Die Mitteilung des Ungarischen Helsinki-Komitees in engl. Sprache finden Sie hier.