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Neue Anhörungspraxis des BAMF in Dublin-Verfahren

Seit November 2009 führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht mehr in allen Asylverfahren Anhörungen durch.

Verfahrensakten, die sich bereits unmittelbar nach Aktenanlage bzw. nach Eingang eines EurodacTreffers als sog. »Dublinverfahren « identifizieren lassen, werden grundsätzlich ohne eine Anhörung des Flüchtlings an das DublinReferat des BAMF abgegeben.

Im Einzelnen sind von dieser neuen Praxis Verfahren betroffen, in welchen der Flüchtling im Besitz eines Reisepasses mit Visum eines anderen Mitgliedstaates ist, das bei Asylantragstellung noch gültig ist. Es sind ferner Verfahren betroffen, in welchen ein EurodacTreffer der Ziffer 1 (Asylantrag gestellt) vorliegt, der nicht mehr als drei Monate vor der Asylantragstellung in Deutschland liegt. Betroffen sind von der neuen Praxis des BAMF schließlich Personen, die Asylanträge aus der Haft heraus stellen, sofern festgestellt wird, dass für sie nach einem »Aufgriff« wegen illegalen Aufenthalts ein Übernahmeersuchen an einen Mitgliedstaat gestellt wurde.