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Rat verabschiedet Richtlinie zu "Saisonarbeitskräften" aus Drittstaaten

Der Rat der Europäischen Union hat eine neue "Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer" verabschiedet. Dies teilte der Rat am 17. Februar 2014 mit.

Mit der Richtlinie werden auf europäischer Ebene erstmals die Bedingungen für die Einreise von Saisonarbeitskräften aus Nicht-EU-Staaten geregelt. Darüber hinaus werden Mindeststandards für den Aufenthalt und für die Beschäftigung festgelegt, mit denen die Ausbeutung von drittstaatsangehörigen Saisonarbeitskräften verhindert werden soll.

Unterschieden wird in der Richtlinie nach saisonalen Beschäftigungen, die weniger als 90 Tage in Anspruch nehmen und für die neben der Richtlinie weiterhin die üblichen europäischen Visumsbestimmungen gelten sollen. Für saisonale Beschäftigungen von mehr als 90 Tagen können die Mitgliedstaaten künftig ein "Visum für den längerfristigen Aufenthalt zum Zweck der Saisonarbeit" oder eine "Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer" ausstellen. Die Mitgliedstaaten legen in eigener Verantwortung fest, welche maximale Aufenthaltsdauer für Saisonarbeitnehmer bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen gilt. Möglich ist laut der Richtlinie hier ein Zeitraum von bis zu neun Monaten innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums.

Um in der EU als Saisonarbeitnehmer arbeiten zu können, müssen Drittstaatsangehörige bereits bei Antragstellung einen Arbeitsvertrag oder die verbindliche Zusage eines Arbeitgebers vorweisen. Sie müssen darüber hinaus nachweisen, dass für sie eine Unterkunft zur Verfügung steht, die einen "angemessenen Lebensstandard entsprechend dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten" gewährleistet. Drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte sollen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen die gleichen Rechte genießen wie andere Arbeitnehmer im jeweiligen EU-Staat. Dies betrifft u.a. die Bestimmungen zu Bezahlung, Arbeitszeiten, Arbeitsschutz sowie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Laut Mitteilung des Rates soll das Prinzip der "zirkulären Migration" durch die Richtlinie ausdrücklich gefördert werden. So können die Mitgliedstaaten  vereinfachte oder beschleunigte Zulassungsverfahren für Personen einführen, die jedes Jahr zur Saisonarbeit einreisen.

Den Vorschlag für die Richtlinie hatte die Europäische Kommission im Jahr 2010 vorgelegt. Der aktuelle Text wurde im Februar 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedet, diese Fassung wurde vom Rat nun ohne Diskussion angenommen. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt werden die Mitgliedstaaten zweieinhalb Jahre Zeit haben, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.