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Bundesregierung zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen

Die Bundesregierung ist grundsätzlich der Auffassung, dass ausländische Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen einreisen dürfen, wenn sie die nötigen Sprachkenntnisse nicht in zumutbarer Weise erwerben können. Dies teilte die Bundesregierung am 15. März 2013 in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag mit.

Laut Antwort der Bundesregierung wurden die Auslandsvertretungen durch einen Runderlass vom 6. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen Ausnahmen vom Spracherfordernis für den Ehegattennachzug geboten sind. Damit reagierte die Regierung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (10 C 12.12, M20089, ASYLMAGAZIN 11/2012, S. 398–399).

Betroffen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Für diese Personen gilt, dass ihnen (bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen) ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen ist. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen an den Spracherwerb nach der Einreise zu erfüllen, um die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (für den Familiennachzug zu Deutschen) zu erhalten. Gelingt ihnen dies nicht, ist die Aufenthaltserlaubnis laut Bundesverwaltungsgericht auf anderer Grundlage zu erteilen, weil Ehepaare mit einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden dürfen, die Ehe im Ausland zu führen.

Wie die Bemühungen nachzuweisen sind, hängt laut Bundesregierung von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sei, dass "ernsthafte und nachhaltige Lernanstrengungen" dargelegt werden können. Hierbei sollen auch die persönliche Situation des Antragstellers (z. B. Krankheit oder anderweitige Unabkömmlichkeit) sowie die besonderen Umstände im Herkunftsland (Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten sowie ihre Erreichbarkeit) berücksichtigt werden.

Die Jahresfrist muss nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgewartet werden, wenn Bemühungen um den Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil im Herkunftsland des Ehegatten keine Sprachkurse angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden wäre. Eine entsprechende Regelung gilt nach Angaben der Bundesregierung für syrische Staatsangehörige, die seit Oktober 2012 für den Ehegattennachzug kein Sprachzertifikat benötigen.

In einer Pressemitteilung vom 9. April 2013 kritisierte Sevim Dagdelen von der Fraktion Die Linke die Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts als unzureichend. Die Passage, wonach die Jahresfrist bei Unzumutbarkeit von Bemühungen um den Spracherwerb nicht abgewartet werden müsse, werde in der Weisung des Auswärtigen Amtes "gezielt unterschlagen". Dies könne dazu führen, dass auch solche Personen eine einjährige Wartezeit auferlegt bekämen, die einen sofortigen Anspruch auf Ehegattennachzug hätten. Weiterhin fehlten in der Weisung vom 6. Dezember 2012 jegliche konkretisierende Vorgaben dazu, wie die Zumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland zu definieren ist.

Die Antwort der Bundesregierung enthält weiterhin detaillierte Statistiken zum Ehegattennachzug sowie Angaben zur Verfügbarkeit von Sprachkursen in zahlreichen Ländern.

  • <link fileadmin user_upload redaktion dokumente download herunterladen der datei>Die Antwort der Bundesregierung (BT-Ds 17/12780) finden Sie hier.
  • <link fileadmin user_upload redaktion dokumente download herunterladen der datei>Die Pressemitteilung von Sevim Dagdelen finden Sie hier.