Nach dem Sinn und Zweck des § 85 AufenthG kann nicht nur die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts unschädlich sein, sondern auch die Unterbrechung des Besitzes von Aufenthaltstiteln, d. h. die verspätete Beantragung einer Verlängerung eines Aufenthaltstitels.
Weiterlesen