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EuGH-Vorlage zu Rechtsschutzmöglichkeiten von Asylsuchenden in Dublin-Verfahren

Ein niederländisches Gericht hat am 2. Februar 2015 Fragen zum Rechtsschutz von Asylsuchenden im sogenannten Dublinverfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gerichtet. Dies berichtete der Blog EU Law Analysis in einem Beitrag vom 19. Februar 2015.

Das Gericht (Rechtbank Den Haag/'s-Hertogenbosch) legt dem EuGH die Frage vor, ob ein Asylsuchender vor einem niederländischen Gericht die Rechtmäßigkeit einer Überstellung überprüfen lassen kann, obwohl ein anderer europäischer Staat bereits der Überstellung zugestimmt hat. In dem Verfahren geht es um einen Asylsuchenden aus dem Iran, der in den Niederlanden Asyl beantragt hatte. Nach einer Auskunft des EU-Visa Informationssystems (VIS) hatte Frankreich der betroffenen Person ein Visum erteilt, mit dem er in das Schengengebiet eingereist war. Nachdem Frankreich auf Anfrage der Niederlande seine Zuständigkeit für das Asylverfahren erklärt hatte, präsentierte der Asylsuchende Beweise, die belegen sollten, dass er sich nach Gebrauch des französischen Schengenvisums wieder in den Iran begeben hatte und später illegal in die Niederlande eingereist war. Wenn diese Angaben zutreffen, könnte die Zuständigkeit für das Verfahren wieder auf die Niederlande übergehen. Die niederländische Regierung argumentiert in dem Verfahren, dass die Dublin III-Verordnung den Betroffenen nur in wenigen Ausnahmefällen das Recht einräumt, gegen die Überstellungsentscheidung zu klagen, nachdem ein anderer Staat die Zuständigkeit für das Verfahren anerkannt hat. Die Dublin III-VO sieht allerdings im Unterschied zu der Vorgängerverordnung einen effektiven Rechtsbehelf gegen Überstellungen vor. Auch in Deutschland ist unter den Gerichten umstritten, inwiefern sich Asylsuchende gegen eine Überstellung im Dublin-Verfahren rechtlich wehren können.

Ein Aktenzeichen beim Europäischen Gerichtshof ist noch nicht bekannt. Entscheidungen des EuGH nehmen in der Regel längere Zeit in Anspruch. In der Regel ist nicht mit einer Entscheidung vor Ablauf eines Jahres zu rechnen.