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Gesetz zu sicheren Herkunftsstaaten tritt in Kraft

Das im September 2014 vom Bundesrat verabschiedete Gesetz, mit dem Serbien, Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden, ist am 5. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt damit am 6. November 2014 in Kraft.

Durch die Einstufung der drei Staaten als "sichere Herkunftsstaaten" sind Anträge von Asylsuchenden aus diesen Ländern künftig regelmäßig als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen (§ 29a Asylverfahrensgesetz), weil die Behörden davon ausgehen, dass grundsätzlich keine Verfolgung droht. Nur wenn die Asylsuchenden belegen können, dass sie "abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat" Verfolgung zu befürchten haben, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

Bislang waren neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich Ghana und Senegal als sichere Herkunftsstaaten eingestuft, weshalb der entsprechende Paragraph des Asylverfahrensgesetzes in der Praxis nur eine geringe Rolle spielte. Mit den drei neuen sicheren Herkunftsstaaten wird der Anwendungsbereich der Regelung nun deutlich erweitert.

Neben der Einstufung der neuen sicheren Herkunftsstaaten enthält das Gesetz noch die Neuerung, dass Asylsuchende und Personen mit einer Duldung künftig nach drei Monaten eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Bislang galt für diese Gruppen ein "Arbeitsverbot" von neun Monaten (Asylsuchende) bzw. einem Jahr (Geduldete). Die Aufnahme einer Beschäftigung bleibt aber abhängig von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur führt also auch weiterhin die sogenannten Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfungen durch, womit z.B. überprüft wird, ob für den gewünschten Arbeitsplatz keine anderen geeigneten Arbeitnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit einem besseren Aufenthaltsstatus zur Verfügung stehen.