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LSG NRW hält Höhe der AsylbLG-Leistungen für verfassungswidrig

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für verfassungswidrig. Es hat daher am 26. Juli 2010 beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Prüfung vorzulegen.

Nach Ansicht des Gerichts reichen die Leistungen des AsylbLG "offensichtlich" nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten, heißt es in der Pressemitteilung. Ausgangspunkt der Entscheidung war der Fall eines alleinstehenden Mannes aus dem Irak, der in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist und monatlich für seinen gesamten Bedarf außerhalb von Unterkunft, Heizung und Hausrat einen Betrag von 224,97 € erhielt.

Die Höhe dieser Leistungen halten die Richter des LSG für verfassungswidrig. Sie beriefen sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09). 

Entgegen der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen habe der Gesetzgeber den Leistungsbedarf beim AsylbLG nicht korrekt ermittelt. Dieser sei vielmehr "ins Blaue hinein" geschätzt worden. Bei einem so deutlichen Abweichen der Leistungen für Asylbewerber von den Hartz-IV-Leistungen könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Leistungen offensichtlich nicht ausreichten, um das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen.

Link zur Pressemitteilung des LSG NRW.

Den Vorlagebeschluss des LSG NRW vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 - finden Sie auf unserer Website in der Rubrik "Asylberwerberleistungsgesetz" und in unserer Rechtsprechungsdatenbank [Dokumentennummer: M17376].