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Staatsangehörigkeitsgesetz: Geändertes "Optionsmodell" tritt noch 2014 in Kraft

Das im September 2014 verabschiedete "Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes" ist am 20. November 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 20. Dezember 2014 werden die Möglichkeiten erweitert, dass in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern auf Dauer die doppelte Staatsbürgerschaft behalten können.

Das Optionsmodell sieht in der aktuellen Fassung vor, dass grundsätzlich alle jungen Erwachsenen, die neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären müssen, ob sie die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit behalten wollen. Ausgenommen von dieser Optionspflicht sind schon jetzt Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz, weil bei ihnen die Mehrstaatigkeit hingenommen wird.

Mit den Änderungen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) werden nun alle jungen Erwachsenen von der Optionspflicht ausgenommen, die in Deutschland aufgewachsen sind. "Aufgewachsen" wird in § 29 Abs. 1a StAG so definiert, dass die Betroffenen vor der Vollendung des 21. Lebensjahres

  • sich entweder acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben, oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben, oder
  • in Deutschland eine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen haben, oder
  • "einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland" haben und die Optionspflicht für sie eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Regelung vorausgegangen waren lange Verhandlungen innerhalb der Regierungskoalition. Nach Schätzung der SPD werden jährlich 35.000 bis 40.000 Personen von den Änderungen profitieren, indem sie von der Optionspflicht befreit werden. Von der Opposition und von Nichtregierungsorganisationen wird die Regelung dagegen als zu bürokratisch und als "Optionspflichtverlängerungsgesetz" kritisiert.