Dazu müssen die Voraussetzungen entsprechend der sog. Wiederkehroption (§ 37 AufenthG) und eine hinreichende Integrationsprognose erfüllt sein.
Die Eltern können ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie ausreichende Integrationsleistungen erbracht haben und durch eigene Leistungen den Lebensunterhalt der Familie überwiegend sichern können. Ausgenommen sind Eltern bzw. Elternteile, die erhebliche Straftaten begangen haben.
<link fileadmin user_upload redaktion dokumente download herunterladen der datei>Auszug aus der Beschlussniederschrift vom 18./19.11.2010 (3~S., M17925)